Wissenswertes für Geflüchtete aus der Ukraine

Hier ist eine Sammlung häufiger Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine aufgelistet, die der Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration veröffentlicht hat: https://www.integrationsbeauftragte.de/ukraine.

Bitte um Beachtung: einige Regelungen sind noch nicht abschließend geklärt. Das FAQ wird (auf der Webseite) fortlaufend aktualisiert

Themen Seite
1. Einreise / Aufenthaltsrechtliches / Asyl 2
2. Wohnraum / Unterkunft 5
3. Gesundheit / Corona 6
4. Alltag / Leben in Deutschland 9
5. Finanzielle Unterstützung 10
6. Schule / Ausbildung / Studium / Arbeit 11
7. Wichtige Kontaktdaten / Ansprechpartner 14
Stand: 07.03.2022

Themenblock 1: Einreise / Aufenthaltsrechtliches / Asyl
1.1 Sind die Grenzen von der Ukraine in die EU geschlossen?
Nein, die Grenzen sind offen und passierbar.
1.2 Kann ich ohne Probleme aus der Ukraine ausreisen und in die EU
einreisen?
Nach unseren Informationen dürfen ukrainische Männer im wehrfähigen
Alter derzeit nicht ausreisen. An den Grenzübergängen in die
Nachbarstaaten kann es derzeit zu langen Wartezeiten kommen.
Nehmen Sie ausreichend Wasser, Nahrung und warme Kleidung mit.
Voraussetzung für die visumsfreie Einreise für Ukrainerinnen und
Ukrainer in die EU ist grundsätzlich das Mitführen eines Reisepasses mit
biometrischen Merkmalen, davon wird aber derzeit an den
Grenzübergängen oftmals abgesehen, damit die Einreise für alle
Geflüchtete möglich ist. Weitere Informationen finden Sie hier:
https://handbookgermany.de/de/ukraine-info/de.html
1.3 Ich lebe in der Ukraine, aber bin kein:e Ukrainer:in oder EUBürger:in, und bräuchte eigentlich für die Einreise in die EU ein
Visum. Was gilt für mich bei der Einreise?
Die rechtlichen Vorgaben sehen für Sie weiterhin ein Visum vor. Es ist
jedoch bekannt, dass in der Praxis aktuell eine Einreise aus der Ukraine
in die EU oftmals auch ohne Visum möglich ist.
Das Bundesinnenministerium plant in den nächsten Tagen eine neue
Verordnung nach dem Aufenthaltsgesetz in Kraft treten zu lassen. Diese
wird – vereinfacht gesagt – ukrainischen Staatsangehörigen, die visumfrei
mit einem Nationalpass mit biometrischen Merkmalen einreisen dürfen,
den weiteren rechtmäßigen und rechtssicheren Aufenthalt für drei Monate
ermöglichen. Den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine soll dadurch die
Möglichkeit und die erforderliche Zeit gegeben werden, einen
Aufenthaltstitel zu beantragen und zu erhalten. Die Verordnung wird auch
ukrainische Staatsangehörige mit einem Nationalpass ohne biometrische
Merkmale sowie Drittstaatsangehörige einbeziehen, die zum Zeitpunkt
24.02.2022 in der Ukraine gelebt haben.
1.4 Wie kann ich, wenn ich einen deutschen Aufenthaltstitel habe und in
der Ukraine lebe, wieder nach Deutschland einreisen?
Wenn Ihr Aufenthaltstitel noch Geltung hat, Sie sich also bspw. nicht
länger als sechs Monate in der Ukraine aufgehalten haben oder mit der
zuständigen Ausländerbehörde eine andere Frist vereinbart haben,
können Sie unter Vorlage Ihres Reisepasses und des gültigen
Aufenthaltstitels wieder einreisen.
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
1.5 Gelten Corona-bedingte Einreisebeschränkungen? Welche
Nachweise sind erforderlich?
In Deutschland gilt aktuell nur eine allgemeine Nachweispflicht (3G –
geimpft, genesen, getestet) vor Einreise. Die deutsche Bundespolizei
nimmt auf die Situation der Geflüchteten aus der Ukraine aber große
Rücksicht und es werden auch Corona-Tests an der Grenze angeboten.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/infosreisende/faq-tests-einreisende.html
1.6 Kann ich kostenfrei mit der Deutschen Bahn einreisen?
Ja. Eine Fahrkarte ist für die Einreise bis auf Weiteres nicht erforderlich;
es reicht der ukrainische Pass oder ein entsprechendes ukrainisches
Ausweisdokument. Für die Weiterreise im Fernverkehr kann ein
kostenloses „helpukraine“-Ticket im DB Reisezentrum (an Bahnhöfen)
ausgestellt werden. Für Reisen im deutschen Nahverkehr brauchen
Ukrainer:innen keine Fahrkarte. Die Deutsche Bahn hat Informationen
zusammengestellt (auf Ukrainisch, Russisch, Englisch, Deutsch):
https://www.bahn.de/info/helpukraine.
Auch der öffentliche Nahverkehr (Busse, S-Bahn) kann in vielen Städten
kostenlos genutzt werden. Siehe z.B.: https://www.vbb.de/presse/freiefahrt-im-vbb-fuer-gefluechtete-aus-der-ukraine/
1.7 Wird es Evakuierungsflüge geben? Für deutsche und ukrainische
Staatsangehörige?
Der Luftraum über der Ukraine ist aktuell gesperrt. Eine Evakuierung von
deutschen Staatsangehörigen oder ukrainischen Staatsangehörigen
durch deutsche Behörden ist derzeit nicht vorgesehen. Deutsche in der
Ukraine sind aufgefordert, sofort das Land auf einem sicheren Weg zu
verlassen, oder, falls dies nicht möglich ist, an einem geschützten Ort zu
bleiben.
1.8 Ich habe auf der Flucht meinen Pass und/oder Nachweisdokumente
zu meiner Person/zu meinen Kindern verloren. Wo kann ich in
Deutschland Passersatzpapiere beantragen?
Wenden Sie sich hierzu bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Hier finden Sie die für Sie zuständige Ausländerbehörde: https://bamfnavi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/.
1.9 Ich habe meine Dokumente während der Flucht aus der Ukraine
verloren und bin jetzt in Deutschland bei Verwandten. Kann ich Asyl
auch ohne Dokumente beantragen?
Sie können auch ohne Dokumente beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), bei jeder Erstaufnahmeeinrichtung, jeder
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
Ausländerbehörde und auch auf jeder Polizeiwache ein Asylgesuch
äußern. Sie müssen aber keinen Asylantrag stellen.
1.10 Ich bin visumsfrei oder mit einem Besuchervisum in Deutschland.
Welche Möglichkeiten habe ich jetzt?
Ukrainische Staatsbürger:innen dürfen sich in diesen Fällen zunächst bis
zu 90 Tage im Schengenraum aufhalten. Für einen längerfristigen
Aufenthalt in Deutschland müssen Sie sich nach Ankunft in Deutschland
– jedenfalls vor Ablauf der 90 Tage – bei der für Sie zuständigen
Ausländerbehörde melden. Hier finden Sie Ihre zuständige
Ausländerbehörde: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
Ukrainischen Staatsangehörigen und bestimmten Drittstaatsangehörigen
wird laut eines Beschlusses der Europäischen Union ein
vorübergehender Schutzstatus gewährt werden. Der Beschluss wird in
Deutschland durch § 24 Aufenthaltsgesetz umgesetzt und bedarf noch
der Konkretisierung hinsichtlich seiner Anwendung, insbesondere mit
Blick auf bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen und deren
Schutzstatus. Ziel ist jedenfalls, dass die Aufenthaltserlaubnis Zugang zu
selbständigen Tätigkeiten und abhängiger Beschäftigung umfasst.
Weitere Bestimmungen werden folgen und fortlaufend aktualisiert.
1.11 Kann ich in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Ja, das ist zum einen für die Verlängerung eines Kurzaufenthalts nötig.
Ebenso ist es aktuell auch möglich, für längerfristige Zwecke eine
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu beantragen, wenn die
Erteilungsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann etwa zum Zweck
eines Studiums, der Ausbildung oder einer Tätigkeit als Fachkraft mit
einer anerkannten Berufsqualifikation sein. Aktuell wird vom Vorliegen
eines Visums als Erteilungsvoraussetzung abgesehen.
Wenn eine Ausreise nach 90 Tagen nicht möglich ist, müssen Sie sich
rechtzeitig vor dem Ablauf der 90 Tage an die für Sie zuständige
Ausländerbehörde wenden. Hier finden Sie Ihre zuständige
Ausländerbehörde: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
Der vorübergehende Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird von
der Ausländerbehörde als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt (vgl.
1.10).
1.12 Sollte ich Asyl in Deutschland beantragen?
Die Europäische Union hat für ukrainische Staatsangehörige und
bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen ein erleichtertes
Verfahren für den weiteren Aufenthalt eingeführt (vgl. 1.10). Damit ist das
Stellen eines Asylantrags nicht mehr erforderlich, um eine humanitäre
Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Weitere Informationen zur genauen
Umsetzung werden in den nächsten Tagen erwartet. Das Recht, einen
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig davon grundsätzlich fort.
Beraten Sie sich in dieser Frage ggf. mit einer/einem Rechtsanwält/in.
1.13 Muss ich in dem Land bleiben, in das ich zuerst eingereist bin? Oder
kann ich innerhalb der EU weiterreisen?
Die ukrainischen Staatsangehörigen, die visumfrei (also Inhaber:innen
biometrischer Pässe) eingereist sind, dürfen innerhalb der EU bzw. im
sog. Schengenraum reisen.
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates erhalten haben,
geht dies aber nur für 90 Tage. Ein Umzug ist also nur mit Erlaubnis des
Staates möglich, in den Sie umziehen. Erwerbstätigkeiten müssen Ihnen
von jedem Staat, in dem Sie sie ausüben möchten (also dort sind,
während Sie arbeiten), einzeln erlaubt werden. Informationen für
ukrainische Staatsangehörige, die nicht in Besitz eines biometrischen
Passes und damit nicht visumsbefreit sind, folgen.
1.14 Wenn ich aus der Ukraine nach Deutschland flüchte, wird dann für
meinen Lebensunterhalt gesorgt, wenn ich kein Geld habe?
Ja, Sie erhalten Unterstützung. Sollten sie hilfsbedürftig sein, zum
Beispiel in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder medizinische
Versorgung, kann dies durch die Behörde als Asylgesuch gewertet
werden. Dann besteht grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt, besteht bei Hilfsbedürftigkeit
ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz. Sie müssen sich an das zuständige
Sozialamt wenden. Hier finden Sie das für Sie zuständige Sozialamt:
https://www.meldebox.de/sozialamt/.
1.15 Ich bin ein:e ukrainische:r Staatsbürger:in und habe einen
Abschiebungsbescheid in die Ukraine erhalten. Muss ich jetzt noch
fürchten, dass ich abgeschoben werden?
Abschiebungen in der Ukraine werden derzeit nicht durchgeführt
https://www.asyl.net/schutzsuchende-ukraine.
Ergänzend ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Eine
Aufenthaltserlaubnis kann, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen,
eventuell nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden (vgl. 1.10).
Eine Zusammenstellung von Beratungsstellen finden Sie hier:

EU-Asylpolitik


Themenblock 2: Wohnraum / Unterkunft
2.1 Wo finde ich eine Unterkunft?
Soweit Sie Ihren Wohnort frei wählen dürfen, bieten verschiedene
Plattformen wie z.B. https://elinor.network/gastfreundschaft-ukraine/,
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
https://www.host4ukraine.com/ oder https://warmes-bett.de/ private
Bleibemöglichkeiten. Viele Menschen in Deutschland und Europa bieten
Menschen aus der Ukraine aktuell kostenlose Unterkunft an. Schützen
Sie sich hier aber vor unseriösen Angeboten und benachrichtigen Sie die
Polizei, falls Sie sich unwohl fühlen. Minderjährige dürfen ohne ihre
Familien unter keinen Umständen privat untergebracht werden. Hier ist
die Polizei oder das Jugendamt zu benachrichtigen.
Außerdem können Sie auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen oder
Notunterkünften der einzelnen Bundesländer untergebracht werden. Bitte
fragen Sie bei Ihrer örtlichen Ausländerbehörde (https://bamfnavi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/) oder der Polizei nach einer
Adresse. Sie müssen keinen Asylantrag stellen, um untergebracht zu
werden.
Wenn Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde
und Sie eine Unterkunft benötigen, kümmert sich die örtliche
Leistungsbehörde um eine Unterkunft für Sie.
Themenblock 3: Gesundheit / Corona
3.1 Wo bekomme ich ärztliche Hilfe, wenn ich oder mein Kind in
Deutschland krank werden? Wer trägt die Kosten für die
Behandlung?
In dringenden Fällen können Sie die Notambulanzen in den
Krankenhäusern aufsuchen.
Wenn Sie hilfsbedürftig sind, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz (s. 1.14). Wenn Sie an einer akuten
Krankheit leiden oder Schmerzen haben, werden die erforderlichen
ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Versorgung
mit Arznei- und Verbandmitteln gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz
gewährt. Darüber hinaus können gemäß § 6
Asylbewerberleistungsgesetz weitere Leistungen gewährt werden, wenn
sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.
Wenden Sie sich zur Beratung an das örtliche Sozialamt. Hier finden Sie
das für Sie zuständige Sozialamt: https://www.meldebox.de/sozialamt/
Informationen zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen sind hier
abrufbar:
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/versorgung/fluechtlinge/.
Beratung zur Krankenversicherung erhalten Sie (auch als Nicht-EUStaatsangehörige/r) auch bei der Gleichbehandlungsstelle EUArbeitnehmer (in verschiedenen Sprachen): https://www.eugleichbehandlungsstelle.de/eugs-de.
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
3.2 Ich brauche /mein Kind braucht regelmäßig
(verschreibungspflichtige) Medikamente. Wo kann ich diese
bekommen?
Über den behandelnden Arzt oder Ärztin werden die erforderlichen
Medikamente verordnet.
Wenn Sie hilfsbedürftig sind, haben Sie Anspruch auf Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz (s. 1.14). Solange eine hilfebedürftige
Person, die als Geflüchtete:r nach Deutschland gekommen ist, nicht
berufstätig ist und damit keine Beiträge in die gesetzliche
Krankenversicherung einzahlt, werden in den ersten 18 Monaten ihres
Aufenthaltes im Bundesgebiet Leistungen zur medizinischen Versorgung,
wie beispielsweise Medikamente, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
bezahlt (s.3.1.).
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/internationalegesundheitspolitik/migration-und-integration/fluechtlinge-undgesundheit.html
3.3 Kann ich bei Bedarf eine psychologische Betreuung erhalten? Wenn
ja, wie erhalte ich diese und wer trägt die Kosten?
Ja, Sie können eine kostenlose psychologische Betreuung erhalten. Dazu
können Sie u.a. die kommunalen Daseinsvorsorgestellen sowie die
psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteroper aufsuchen. Mehr
Infos:

Psychosoziale Zentren


Der Sozialpsychiatrische Dienst hilft ebenfalls allen Menschen mit
psychischen Erkrankungen. Betroffene und ihre Angehörige können sich
dort schnell und unkompliziert beraten lassen. Welcher
Sozialpsychiatrische Dienst regional zuständig ist, finden Sie hier:
https://tools.rki.de/plztool. Regionale Ansprechpartner finden Sie auch
unter https://www.sozialpsychiatrische-dienste.de/regionale-netzwerke/.
Auch im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (s. 1.14) können
psychologische Behandlungen übernommen werden. Wenden Sie sich
hierfür an das örtliche Sozialamt.
3.4 Wo kann ich mich über die aktuellen Corona-Regelungen
informieren? Wie kann ich mich vor einer Corona-Infektion
schützen?
Mehrsprachige Informationen rund um das Thema Covid-19 finden Sie
hier: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/corona.
Über die aktuellen Corona Regelungen informiert zudem die
Bundesregierung und verlinkt zu den Regeln der 16 deutschen
Bundesländer.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/coronaregeln-und-einschrankungen-1734724
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
Grundsätzlich gilt für alle im Kampf gegen Corona:
 Abstand halten – Achten Sie auf einen Abstand von mindestens
1,5 Metern zu anderen Personen, beispielsweise im Bus oder in
der Bahn, beim Einkaufen oder beim Spaziergang.
 Hygiene beachten – Waschen Sie sich regelmäßig die Hände mit
Seife und beachten Sie die Hygieneregeln beim Husten und
Niesen.
 Alltag mit Maske – Tragen Sie bitte immer eine Maske, wenn Sie
im öffentlichen Raum den Mindestabstand von 1,5 Metern zu
anderen nicht sicher einhalten können. Es gilt eine Vorschrift für
das Tragen von OP-Masken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-
Masken im öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkauf und
überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen.
3.5 Wo kann ich mich kostenlos gegen Corona impfen lassen?
In Impfzentren, in Arztpraxen oder auch in Apotheken können Sie sich
kostenlos gegen Corona impfen lassen. Weitere Informationen zu Corona
finden Sie unter:
https://www.zusammengegencorona.de/en/information-about-the-covid19-vaccination/
Die aktuellen Corona-Regeln in den deutschen Bundesländern finden Sie
hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/coronabundeslaender-1745198.
3.6 Ich wurde mit dem russischen Impfstoff „Sputnik“ oder den
chinesischen Impfstoffen „Sinovac“/“Sinopharm“ gegen Corona
geimpft, der in Deutschland nicht anerkannt ist / ich bin gar nicht
gegen Corona geimpft. Gibt es eine Impfpflicht gegen Corona in
Deutschland?
Derzeit gibt es in Deutschland keine allgemeine Impfflicht gegen Corona.
Aber Sie können sich kostenlos gegen Corona impfen lassen, darum
bittet die Bundesregierung alle Menschen.
Wenn Sie mit dem russischen oder den chinesischen Impfstoffen geimpft
wurden, benötigen Sie gemäß aktueller Rechtslage eine erneute
Impfserie, um in der EU als Geimpfte:r zu gelten.
3.7 Mein Kind wird in Deutschland in die Kita gehen. Gibt es eine
Impfpflicht gegen Masern?
Ja, in Deutschland gilt für die Aufnahme von Kindern in den
Kindertagesstätten eine Impfpflicht gegen Masern. Die Impfungen führen
Kinderärzte und Kinderärztinnen und Arztpraxen durch.
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
Themenblock 4: Alltag / Leben in Deutschland
4.1 Ich möchte an einem Integrationskurs / Sprachkurs zum
Deutschlernen teilnehmen. Wie und wo kann ich mich anmelden?
Noch haben Geflüchtete aus der Ukraine keinen Anspruch auf Teilnahme
an den Integrationskursen; eine Änderung wird gerade diskutiert (Stand
22). Alle Informationen rund um Sprach- und Integrationskurse sind online
vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
zusammengestellt.
(https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmend
e/Integrationskurse/integrationskurse-node.html).
Sobald geklärt ist, ob die Kurse für Menschen aus der Ukraine geöffnet
werden, kann direkt online ein Antrag auf Zulassung zu einem
Integrationskurs und für die Kostenbefreiung gestellt werden. Über das
„BAMF-NAvI“ können Integrationskurse im gesamten Bundesgebiet
gefunden werden: https://bamfnavi.bamf.de/de/Themen/Integrationskurse/. Die entsprechenden
Informationen werden neben Deutsch auch auf Englisch und weiteren
Sprachen bereitgestellt.
4.2 Wie werden Kinder aus ukrainischen Kinderheimen, die mit
Betreuer:innen einreisen, untergebracht und versorgt?
Soweit die Betreuer:innen erziehungsberechtigt sind, handelt es sich
nicht mehr um unbegleitete Kinder. Die Kinder- und Jugendhilfe ist für die
gemeinsame Unterbringung dennoch primär zuständig, wenn ein
erzieherischer Bedarf vorliegt, was hier in der Regel anzunehmen sein
wird. Eine Trennung von den anderen Kindern oder den Betreuer:innen
ist dabei zu vermeiden. Soweit die Eltern verstorben sind oder keine
Person, die das Personensorgerecht innehat, erreichbar ist oder die
Personensorge ausüben kann, sollte das Familiengericht angerufen
werden, damit ein Vormundschaftsverfahren eingeleitet werden kann.
Hierzu bedarf es keines formellen Antrags, lediglich einer Information,
denn das Familiengericht ist von Amts wegen verpflichtet, tätig zu
werden. Sie können sich mit Fragen hierzu an das örtliche
Familiengericht oder Jugendamt wenden.
Das zuständige Gericht finden Sie hier:
https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche und das zuständige
Jugendamt hier: https://www.jugendaemter.com/jugendaemter-indeutschland/
4.3 Welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung gibt es und wen kann
ich diesbezüglich kontaktieren? Muss ich das bezahlen?
Über das Jugendamt erhalten Sie eine Liste mit allen Kitas in Ihrer Nähe
sowie ein Formular zur Anmeldung. Sie können Ihr Kind auch in einer
privaten Kita anmelden. Hierfür melden Sie sich direkt bei der Kita Ihrer
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
Wahl. Da die Kosten für den Kitabesuch unterschiedlich ausfallen,
informieren Sie sich am besten bei der Kommune bzw. Kita.
Eine Übersicht zu den Jugendämtern in Deutschland finden Sie hier:

Jugendämter in Deutschland


4.4 Gibt es Personen, die helfen und unterstützen? Gibt es
Sprachmittler:innen, die die geflüchteten Menschen begleiten bzw.
unterstützen und wo finde ich diese Kontaktpersonen?
Es gibt zahlreiche bundesweite Organisationen (Caritas, Diakonie,
Paritätischer Wohlfahrtsverband, AWO, Deutsches Rotes Kreuz und
andere) sowie lokale Vereine und Bündnisse, die Sprachmittlung
anbieten oder den Kontakt zu ehrenamtlichen Sprachmittler:innen
herstellen.
Sprachmittlung zu Gesundheitsthemen bietet zum Beispiel das EthnoMedizinische Zentrum (http://www.ethno-medizinisches-zentrum.de/)
Kontakt zu Sprachmittlern können auch lokale Migrantenorganisationen
herstellen (Siehe Frage: An welche weiteren zivilgesellschaftlichen
Stellen kann ich mich wenden?) und unabhängige Beratungsstellen
(Siehe Frage: An welche unabhängigen Beratungsstellen kann ich mich
wenden?).
4.5 Welches Hilfesystem ist für mich geeignet, wenn ich noch nicht
volljährig bin und an wen kann ich mich wenden, der mich berät?
Wenn eine unbegleitete Einreise stattgefunden hat, also eine Einreise
ohne die Eltern, ist die Kinder- und Jugendhilfe für Ihre Versorgung und
Unterbringung primär zuständig.
Wenden Sie sich hierfür an das Jugendamt in dem Ort, in dem Sie sich
aufhalten. Eine Übersicht zu den Jugendämtern in Deutschland finden
Sie hier: https://www.jugendaemter.com/jugendaemter-in-deutschland/
Dort werden Sie auch ausführlich beraten.
Die Kinder- und Jugendhilfe kann es auch für junge Menschen bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres geben.
Themenblock 5: Finanzielle Unterstützung
5.1 Kann ich in Deutschland Sozialleistungen beantragen?
Ja, sollten Sie hilfsbedürftig sein, zum Beispiel in Bezug auf Unterkunft,
Verpflegung oder medizinische Versorgung, kann dies durch die Behörde
als Asylgesuch gewertet werden. Dann besteht grundsätzlich eine
Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wird
Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt,
besteht ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz. Wenden Sie sich dafür bitte an das für Sie
zuständige Sozialamt Ihres Aufenthaltsortes, das Sie hier finden:
https://www.meldebox.de/sozialamt/.
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
5.2 Wo kann ich nach den ersten drei Monaten finanzielle Unterstützung
erhalten?
Bitte wenden Sie sich an das örtliche Sozialamt. Hier finden Sie das für
Sie zuständige Sozialamt: https://www.meldebox.de/sozialamt/.
(Querverweis zu Themenblock 7) Danach hängt die finanzielle Hilfe
davon ab, welche Aufenthaltserlaubnis Sie erhalten. Eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz eröffnet im Falle der
Hilfebedürftigkeit Zugang zu Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz.
Wenden Sie sich am besten vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis
vor Ort an eine Beratungsstelle. Eine gute Übersicht zu Beratungsstellen
finden Sie hier: https://www.proasyl.de/beratungsstellen-vor-ort/
Themenblock 6: Schule / Ausbildung / Studium / Arbeit
6.1 Ab wann und wo kann ich mein Kind für die Schule oder die
Kindertagesstätte anmelden und gibt es in diesen Bereichen auch
Sprachmittler:innen?
Alle Kinder ab sechs bzw. sieben Jahren gelten in Deutschland als
schulpflichtig und müssen in die Schule gehen. Die Schulpflicht und
Zugangsmöglichkeiten zum Bildungssystem für geflüchtete Kinder und
Jugendliche sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich
geregelt. Die für Sie geltenden Regelungen erfragen Sie über das
Schulamt an Ihrem Aufenthaltsort. Bei Fragen zum Schulbesuch kann
Ihnen ggf. eine externe Beratung z. B. über die Jugendmigrationsdienste
www.jugendmigrationsdienste.de/ helfen.
Falls Sie einen Kitaplatz in einer kommunalen Kita bekommen möchten,
stellen Sie einen Antrag beim Jugendamt an Ihrem Aufenthaltsort. Dort
erhalten Sie weitere Informationen zur Kitaplatz-Vergabe. Eine frühzeitige
Anmeldung wird empfohlen, da in manchen Kommunen Kita-Plätze knapp
sein können.
Es gibt viele Organisationen in Deutschland (Caritas, Diakonie,
Paritätischer Wohlfahrtsverband, AWO, Deutsches Rotes Kreuz und
andere) sowie lokale Vereine und Bündnisse, die Sprachmittlung
anbieten oder den Kontakt zu ehrenamtlichen Sprachmittler:innen
vermitteln können.
Zum Thema Schule in Deutschland berät die EU-Gleichbehandlungsstelle
auf Deutsch, Englisch, Polnisch, Ungarisch und Rumänisch:
https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-en/eucitizens/information-center/schools
6.2 Mein Kind spricht kein Deutsch. Wo bekommt es eine
Sprachförderung?
Für Kinder und Jugendliche mit keinen oder geringen
Deutschkenntnissen bieten Schulen verschiedene Formen der
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
Sprachförderung an. Mit „Vorbereitungsklassen“, die je nach Bundesland
auch als „Willkommensklassen“ oder „Übergangsklassen“ bezeichnet
werden, erwerben Schülerinnen und Schüler noch fehlende
Deutschkenntnisse. Das Ziel ist ein Übergang in den Unterricht der
Regelklasse.
6.3 Welche weiteren Betreuungsmöglichkeiten werden für Kinder
angeboten, die ich auch nutzen könnte?
Eine Alternative zur Kita ist z. B. die Betreuung durch eine qualifizierte
Tagesmutter oder einen Tagesvater. Über Tagespflegebörsen können
Sie nach passender Betreuung an Ihrem Aufenthaltsort suchen, z. B.
https://www.betreut.de/.
6.4 Wo erhalte ich Informationen zum Thema Ausbildung in
Deutschland?
Zum Thema Ausbildung in Deutschland berät die EUGleichbehandlungsstelle auf Deutsch, Englisch, Polnisch, Ungarisch und
Rumänisch: https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-en/eucitizens/information-center/vocational-training
6.5 Ich studiere in der Ukraine und habe die ukrainische
Staatsangehörigkeit. Jetzt bin ich in Deutschland und möchte mein
Studium fortsetzen. Werden meine mitgebrachten Studienleistungen
anerkannt und wohin kann ich mich wenden?
Die Ukraine ist seit 2005 Mitglied im Bologna-Prozess, somit werden
Studienleistungen, die in der Ukraine erbracht wurden, auch in
Deutschland anerkannt. Über die Fortsetzung des Studiums entscheidet
letztendlich die Universität bzw. die Hochschule. Bitte wenden Sie sich
daher an die Universität oder Hochschule vor Ort.
Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD), informiert über
Studien- und Fördermöglichkeiten in Deutschland. Nähere Informationen
und Kontaktdaten finden Sie unter: https://www.daad.de/de/derdaad/kontakt/kontakt-studieren-forschen-in-deutschland/ – Hier gibt es
Informationen zum Thema Studium in Deutschland auf Deutsch und
Ukrainisch: https://www.daad-ukraine.org/de/studieren-forschen-indeutschland/studieren-in-deutschland/.
Bitte lassen Sie sich auch von Ihrer für Sie zuständigen
Ausländerbehörde zu den Möglichkeiten einer Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke des Studiums/einer Ausbildung beraten. Hier finden Sie Ihre für
Sie zuständige Ausländerbehörde: https://bamfnavi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
6.6 Ich bin Student:in aus der Ukraine, habe die ukrainische
Staatsangehörigkeit und bin im Rahmen eines
Stipendiums/Austauschprogramms (oder ähnliches) nach
Deutschland gekommen. Mein Aufenthalt in Deutschland endet
demnächst. Wohin kann ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich bzgl. der möglichen Verlängerung Ihrer
Aufenthaltserlaubnis oder zu Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels
zu einem anderen Zweck an die örtlich zuständige Ausländerbehörde.
Hier finden Sie Ihre für Sie zuständige Ausländerbehörde: https://bamfnavi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
6.7 Kann ich nach Ankunft in Deutschland gleich arbeiten?
Arbeiten dürfen Sie erst, wenn Ihnen die Ausländerbehörde einen
Aufenthaltstitel erteilt hat – sofern aus diesem auch hervorgeht, dass Sie
damit arbeiten können.
Mit dem vorübergehenden Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine
(§ 24 Aufenthaltsgesetz) werden Sie aller Voraussicht nach auch arbeiten
dürfen; die genaue Umsetzung ist allerdings derzeit noch in Klärung
(Stand 07.03.2022).
Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie grundsätzlich.
auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei der
örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Weitere Informationen finden Sie
z.B. unter: https://handbookgermany.de/de/ukraine-info/de.html
Bitte beachten Sie: Von dem Arbeitsverbot sind ausnahmsweise einzelne
Personen mit Führungspositionen in Unternehmen,
Wissenschaftler:innen, Forscher:innen, karitative Beschäftigte,
Journalist:innen und Berufssportler:innen ausgenommen.
6.8 Ich möchte gern arbeiten, spreche aber kein Deutsch. Was kann ich
tun?
Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern eine Arbeitsaufnahme in der
Regel, sind jedoch nicht für jeden Job zwingend Voraussetzung.
Die Möglichkeiten einer für Sie kostenfreien Sprachförderung durch
Integrations- und Sprachkurse befinden sich aktuell rechtlich in Klärung.
Sobald dies erfolgt ist, finden Sie hier die entsprechenden Informationen.
Unabhängig davon gibt es zahlreiche Anbieter kostenpflichtiger
Sprachkurse, z.B. das Goethe-Institut.
6.9 Kann ich als ukrainischer Kriegsflüchtling in Deutschland in meinem
erlernten Beruf arbeiten?
Grundsätzlich ist es mit Zugang zum Arbeitsmarkt möglich, in
Deutschland in Ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Manche Berufe sind in
Deutschland jedoch reglementiert. Das bedeutet, dass Ihre Qualifikation
erst offiziell anerkannt werden muss, bevor Sie Ihren Beruf hier ausüben
dürfen. Ob Sie so ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen,
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IntB | FAQ Ukraine Stand: 07.03.2022
welche Unterlagen Sie dazu benötigen und welche anderen
Möglichkeiten Ihnen offenstehen, erfahren Sie in mehreren Sprachen
unter: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php. Sie
können sich auch kostenlos bei einer Beratungsstelle des
Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ beraten und
unterstützen lassen. https://www.netzwerk-iq.de/
6.10 Wie kann ich meine in der Ukraine erworbenen Abschlüsse
anerkennen lassen?
Wenn Sie einen ausländischen Schul- oder Berufsabschluss haben,
können Sie diesen in Deutschland anerkennen lassen. Im
Anerkennungsverfahren wird Ihr Abschluss mit einem ähnlichen
deutschen Abschluss verglichen. Wenn Ihr Abschluss als gleichwertig
anerkannt wird, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Damit
haben Sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Alle Menschen mit
einem ausländischen Abschluss haben ein Recht auf dieses
Anerkennungserfahren. Weder Ihr Aufenthaltsstatus noch Ihre
Staatsbürgerschaft spielen dafür eine Rolle.
Es gibt ein mehrsprachiges Internetportal, auf dem Sie Ihren
Berufsabschluss eingeben und alle Schritte erklärt bekommen, wie dieses
Verfahren in Deutschland funktioniert und welche Unterlagen Sie
brauchen: www.anerkennung-in-deutschland.de.
6.11 Wie kann ich Arbeit finden, wenn geklärt ist, dass ich eine
Beschäftigung aufnehmen darf?
Bei der Suche nach einer passenden Arbeit unterstützt Sie Ihre Agentur
für Arbeit, direkt vor Ort, auch mehrsprachig:
https://web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/dienststellen?in=ar
beitsagenturen
Die Agentur für Arbeit berät Sie und unterbreitet Ihnen konkrete
Jobangebote. Zusätzlich gibt es ein breites Angebot unterstützender
Maßnahmen, etwa die Übernahme von Bewerbungskosten, Coachings
oder Lehrgänge. Die Nutzung der Dienstleistungen der Agentur für Arbeit
sind für Sie kostenfrei.
Themenblock 7: Kontaktdaten / wichtige Stellen / Ansprechpartner
7.1 Botschaft der Ukraine
S.E. Herr Andrii Melnyk, außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter (12.01.2015)
10117 Berlin
Telefon: +49 30 288 871 28
Fax: +49 30 288 871 63
Postadresse
Albrechtstraße 26
Öffnungszeiten
Mo. – Fr. 08.45 – 13.00 und 14.00 – 18.00 Uhr
Website: http://germany.mfa.gov.ua/de
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E-Mail: emb_de@mfa.gov.ua
Konsulate:
Konsularabteilung Berlin: Konsularischer Amtsbezirk: Bundesländer
Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Abteilungen
Konsularabteilung:
Öffnungszeiten: Mo., Mi., Fr. 09.00 – 12.45 Uhr und Di. 14.00 – 17.45 Uhr
Tel.: +49 30 28 88 71 70 (Mo., Mi., Do., Fr. 15.00 – 17.00 Uhr, Di. 10.00 –
12.00 Uhr)
Generalkonsulat der Ukraine
Immermannstraße 50-52
40210 Düsseldorf
Telefon: 0049211 936 542 11
Fax: emb_de2@mfa.gov.ua
Webseite: https://duesseldorf.mfa.gov.ua
Generalkonsulat Ukraine
Vilbeler Straße 29 (Arcadia-Haus)
60313 Frankfurt am Main
Telefon: .004969 / 29 72 0920 (Konsularische Auskunft 15-17 Uhr)
Fax: 004969-29 72 09 29049
Email: gc_def@mfa.gov.ua
Webseite: https://frankfurt.mfa.gov.ua
https://de-de.facebook.com/gcfrankfurt/
Generalkonsulat Ukraine
Mundsburger Damm 1
22087 Hamburg
Telefon: 004940 / 2294 98-10
Fax: 004940 / 2294 9813
Email: gc_deg@mfa.gov.ua
Webseite: https://hamburg.mfa.gov.ua/de
http://www.hamburg.mfa.gov.ua/de
Generalkonsulat Ukraine
Lessingstr. 14
80336 München
Telefon: 004989 55 27 37 18
Fax: 004989-55 27 37 55
Email:gc_dem@mfa.gov.ua
Webseite: https://munich.mfa.gov.ua/de
Honorarkonsul der Ukraine in Mainz, Rheinland-Pfalz
info@hansjuergen-doss.de
Honorarkonsul der Ukraine in Stuttgart, Baden-Württemberg
info@honorarkonsulat-ukraine.com
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7.2 Wo finde ich die Adresse meiner örtlichen Ausländerbehörde und
weiterer staatlicher Stellen?
Hier können Sie unter Eingabe von Ortsnamen oder Postleitzahl nach
regional zuständigen Behörden suchen: https://bamfnavi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/.
7.3 An wen kann ich mich mit meinem Anliegen wie z.B. Unterkunft,
finanzielle Unterstützung wenden?
Hier finden Sie das für Sie zuständige Sozialamt:
https://www.meldebox.de/sozialamt/.
s. auch 7.4
7.4 An welche unabhängigen, nicht-staatlichen Beratungsstellen kann
ich mich wenden?
Migrationsfachdienste beraten und unterstützen kostenfrei und
unabhängig. Sie werden von den Wohlfahrtsverbänden angeboten; es
gibt verschiedene Stellen für Personen unter 27 Jahre und für
Erwachsene. Hier können Sie unter Eingabe von Ortsnamen oder
Postleitzahl nach regional zuständigen Anbietern für Migrationsberatung
oder Jugendmigrationsdienste suchen: https://bamfnavi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/.
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer:
• Englisch: https://www.mbeon.de/en/home/
• Russisch: https://www.mbeon.de/ru/glavnajastranica/
Jugendmigrationsdienste:
– Englisch: https://www.jugendmigrationsdienste.de/en/
– Russisch: https://www.jugendmigrationsdienste.de/ru/
Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer: für Polnisch, Rumänisch,
Ungarisch: https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-start
Das Handbook Germany bietet auf seiner Website in unterschiedlichen
Sprachen eine einfache Beratungsstellen-Suche für Geflüchtete. Hier
könne Sie einen Suchbegriff und den Ort eingeben:
https://local.handbookgermany.de/.
Eine weitere Übersicht über lokale Beratungsstellen bietet
https://adressen.asyl.net/.
Außerdem: https://www.proasyl.de/beratungsstellen-vor-ort/.
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7.5 An welche weiteren zivilgesellschaftlichen Stellen kann ich mich
wenden?
DaMigra Dachverband der Migrantinnenorganisationen (DaMigra e.V.)

Home


Dachverband der Migrant:innenorganisationen in Ostdeutschland
(DaMOst e.V.)
https://www.damost.de/
Bundesverband NeMO Netzwerke von Migrantenorganisationen (BVNeMO e.V.)
https://www.bv-nemo.de/
Arbeitsgemeinschaft MigrantInnen und Flüchtlinge in Niedersachsen,
amfn e.V.

Startseite


7.6 Tools: Übersichten / Broschüren / Manuals
Englisch: Guide to German authorities: https://www.eugleichbehandlungsstelle.de/eugs-en/eu-citizens/guide-to-germanauthorities
Polnisch: Przewodnik po urzędach: https://www.eugleichbehandlungsstelle.de/eugs-pl/obywatele-ue/przewodnik-pourz%C4%99dach
Rumänisch: Ghid de abordare a instituţiilor: https://www.eugleichbehandlungsstelle.de/eugs-ro/cet%C4%83%C8%9Beni-ai-uniuniieuropene/ghid-de-abordare-a-institu%C5%A3iilor-oficiale
Ungarisch: Hatósági útmutató: https://www.eugleichbehandlungsstelle.de/eugs-hu/eu-
%C3%A1llampolg%C3%A1rok/hat%C3%B3s%C3%A1gi-
%C3%BAtmutat%C3%B3
7.7 Flüchtlingsräte nach Bundesländern
Baden-Württemberg
STELP e.V. – Hilfe für die Ukraine: https://stelp.eu/
FAQ zu Fragen Flucht und Asyl in Baden-Württemberg:
https://www.justizbw.de/,Lde/Startseite/Auslaender+und+Fluechtlingspolitik/FAQ
Flüchtlingsrat Baden-Württemberg e.V.
Hauptstätter Straße 57
70178 Stuttgart
Tel.: 0711/5532834
Fax: 0711/5532835
Info@fluechtlingsrat-bw.de
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www.fluechtlingsrat-bw.de mit weiteren Standorten in BadenWürttemberg: https://fluechtlingsrat-bw.de/adressen/
Bayern
Bayerischer Flüchtlingsrat
Westendstr. 19 Rgb
80337 München
Tel: 089 – 76 22 34
Fax: 089 – 76 22 36
kontakt (at) fluechtlingsrat-bayern.de
www.fluechtlingsrat-bayern.de
Berlin
Flüchtlingshilfe Berlin, Moabit: https://www.moabit-hilft.com/
Moabit hilft e.V.
Turmstr. 21
Haus R
10559 Berlin
Fon +49 30 35057538
info@moabit-hilft.com
Brandenburg
Flüchtlingsrat Brandenburg
Rudolf-Breitscheid-Straße 164
14482 Potsdam
(S-Bahnhof Griebnitzsee)
Tel/Fax: 0331–716 499
info@fluechtlingsrat-brandenburg.de
www.fluechtlingsrat-brandenburg.de
Bremen
Flüchtlingsrat Bremen
St. Jürgenstr. 102
28203 Bremen
Tel.: 0421 / 4166 1218
Fax: 0421 / 41661219
info@fluechtlingsrat-bremen.de
www.fluechtlingsrat-bremen.de
Hamburg
Flüchtlingsrat Hamburg e.V.
Nernstweg 32-34
22765 Hamburg
040-431587
040-4304490
E-Mail: info@fluechtlingsrat-hamburg.de
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www.fluechtlingsrat-hamburg.de
Hamburger Flüchtlingsinitiativen (BHFI): http://bhfi.de/
Hessen
Hessischer Flüchtlingsrat
Leipziger Str. 17
60487 Frankfurt
Tel.: 069 / 976 987 10
Fax.: 069 / 976 987 11
E-Mail: hfr@fr-hessen.de
www.fr-hessen.de
Mecklenburg-Vorpommern
Flüchtlingsrat Mecklenburg–Vorpommern e.V.
Postfach 11 02 29
19002 Schwerin
Telefon: +49 (0)385 / 581 57 90
Telefax: +49 (0)385 / 581 57 91
E-Mail: kontakt@fluechtlingsrat-mv.de
Internet: www.fluechtlingsrat-mv.de
Niedersachsen
Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V.
Röpkestr. 12
30173 Hannover
Tel.: 0511/98 24 60 30
Fax: 0511/98 24 60 31
Mail: nds@nds-fluerat.org
Web: www.nds-fluerat.org
Nordrhein-Westfalen
Flüchtlingsrat NRW e.V.
Wittener Straße 201
44803 Bochum
Tel.: 0234 587315 – 60
Fax: 0234 587315 – 75
Email: info@frnrw.de
www.frnrw.de
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Rheinland-Pfalz
Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz e.V.
Leibnizstraße 47
55118 Mainz
Telefon 06131 / 49 24 734
Telefax 06131 / 49 24 735
www.fluechtlingsrat-rlp.de
E-Mail: info@fluechtlingsrat-rlp.de
Sachsen
Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.
Dammweg 5 (Geschäftsstelle)
01097 Dresden
Tel.: 0351 – 87 45 17 10
Fax: 0351 – 33 29 47 50
Contact: https://www.saechsischer-fluechtlingsrat.de/en/contact/
www.sfrev.de
Sachsen-Anhalt
Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e. V.
Geschäftsstelle Magdeburg
Schellingstr. 3-4
39104 Magdeburg
Tel: 0391-5371281 und 0391-50549614
Fax: 0391-50549615
Büro Halle (Saale)
Kurallee 15
06114 Halle (Saale)
Tel.: 0345-44502521
Fax: 0345-44502522
E-Mail: info@fluechtlingsrat-lsa.de
www.fluechtlingsrat-lsa.de
Saarland
Telefon-Hotline, die auch mit ukrainisch-sprachigen Mitarbeitern besetzt
ist: Tel: 0681 501 4204 (Mo – Fr, 8 bis 16 Uhr)
Email der Stabsstelle für Flüchtlinge aus der Ukraine:
UkraineFluechtlinge@innen.saarland.de
Saarländischer Flüchtlingsrat e.V.
Kaiser Friedrich Ring 46
66740 Saarlouis
Tel.: 06831 – 4877938
Fax: 06831 – 4877939
Öffnungszeiten Büro: Dienstag und Freitag 10 – 12.30 Uhr
E-Mail: fluechtlingsrat@asyl-saar.de
www.asyl-saar.de
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Schleswig-Holstein
Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.
Sophienblatt 82-86
24114 Kiel
Tel. 0431-735000
Fax 0431-736077
office@frsh.de
www.frsh.de
Beratungsstellen des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein:
https://www.frsh.de/service/beratungsstellen/
Thüringen
Flüchtlingsrat Thüringen e.V.
Schillerstraße 44
99096 Erfurt
Tel.: 0361 – 51805125
Fax: 0361 – 51884328
E-Mail: info@fluechtlingsrat-thr.de
www.fluechtlingsrat-thr.de
Informationen zur Flucht aus der Ukraine, Beratungsstellen, Initiativen in
Thüringen: https://www.fluechtlingsratthr.de/aktuelles/news/informationen-zu-flucht-und-ukraine-informationflight-and-ukraine
7.8 Weiterführende Links
https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/aufenthaltsrecht-undsozialleistungen-fuer-menschen-aus-der-ukraine.html
https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Ukraine_neu.pd
f
https://handbookgermany.de/de/ukraine-info/de.html
https://www.make-it-in-germany.com/de/arbeiten-indeutschland/arbeitswelt/arbeitsvertrag
https://www.make-it-in-germany.com/de/studium-ausbildung/studieren-indeutschland/absolvieren/abschluesse-nachweisen

Ukraine – aktuelle Informationen


https://www.fluechtlingsrat-lsa.de/2022/02/ukraine-aktuelle-informationen-zuukraine-laufend-aktualisiert/
https://www.frnrw.de/themen-a-z/aktuelle-informationen-zur-ukraine.html
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/UKR?openAccordionId=item2513230-3-panel
https://kiew.diplo.de/ua-de/service/05-VisaEinreise/-/2264402
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimatintegration/integration/migrationsberatung/migrationsberatung-node.html
https://www.meldebox.de/sozialamt/

Wie man der Ukraine JETZT helfen kann

ukraine.lnob.net


https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/ukrainischefluechtlinge.html